Outsourcing: Personalübergang muss nicht sofort sein

Kontraktlogistik und Outsourcing: Der Auftraggeber kann ungewollte vorzeitige Betriebsübergänge vermeiden.

Der Fall: Ein mittelständisches Handelsunternehmen will seine bisher selbst betriebene Lagerlogistik an einen Logistikdienstleister outsourcen. Wie so oft: Der Logistik-Outsourcingvertrag steht noch nicht vollständig, jedoch soll aus zwingenden betrieblichen Gründen mit dem Outsourcing bereits begonnen werden. Aber: Es schrecken die arbeitsrechtlichen Folgen: Die Leistung soll zwar übergehen, ein Betriebsteilübergang mit der Folge des Personalübergangs soll aber vermieden werden bis zur endgültigen Vertragslösung.

Rechtlicher Hintergrund: Ein automatischer Personalübergang gem. Paragraf 613 a BGB liegt immer vor, wenn ein Betriebsteil (oder ein Betrieb) auf einen neuen Inhaber übergeht. Abgestellt wird beim Lager-Outsourcing auf die wesentlichen Betriebsgrundlagen. Dies sind hier in der Regel das Gebäude und zum Beispiel das Hochregal sowie die Kommissionier- und Fördertechnik. Geht schon die bloße Nutzung – Eigentumswechsel ist nicht erforderlich! – des Lagers sowie des Equipments auf einen anderen über, greift Paragraf 613 a BGB mit der Folge des Arbeitgeberwechsels ein. Zu diesem Zeitpunkt muss auch kein endgültig abgeschlossener Logistikvertrag vorliegen. Es genügt ein bloß faktischer Übergang, auch im Rahmen von vorläufigen Regelungen.

Der Praxistipp: Für Übergangszeiten, zum Beispiel die vorläufige Übernahme der Leistung durch den Kontraktlogistiker, bietet sich die sogenannte Personalbeistellung an. Hier handelt es sich um Konstellationen, bei denen der Auftraggeber, also das Handelsunternehmen, sich zunächst nur vorläufig binden will. Gegebenenfalls soll – für den Fall des Scheiterns der Verhandlungen – die Logistik wieder selbst geführt oder an einen anderen Dienstleister vergeben werden. Hierbei bleibt das eigene Personal vorübergehend noch auf der „Pay-role“ des Auftraggebers. Es wird dem Dienstleister – im Rahmen der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit – lediglich „zur Leistung beigestellt“, ohne volles Direktionsrecht und ist nur im Rahmen dieser Logistikbeziehung einzusetzen. Bei richtiger Gestaltung ergeben sich auch keine Probleme mit dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Die häufig irreversiblen Folgen eines Personalübergangs werden zunächst vermieden. Von daher ist die Personalbeistellung für Übergangszeiten eine häufig übersehene Alternative, um ein Logistik-Outsourcing in Gang zu bringen.