Logistik-Outsourcing – Probleme und Gestaltungsmöglichkeiten

Logistik-Outsourcing: Eine Definition

Hat der Auftraggeber die logistischen Leistungen bisher selbst erbracht, dann überträgt er sie beim Logistik-Outsourcing erstmalig einem Logistik-Auftragnehmer. Insoweit ist der Auftraggeber der Outsourcende. Dabei genügt es schon, wenn auch nur eine Funktion aus den originär-logistischen Kernleistungen, z. B. das Warehousing oder der Transport, übertragen wird. Es muss sich aber um eine Kernleistung handeln; Das Outsourcing, z. B. nur einer Verpackungsleistung, ist nicht als Logistik-Outsourcing zu verstehen, da es sich hierbei nur um eine Nebenleistung zu den logistischen Kernleistungen Transport und Lagerung handelt.

Wichtig: Jeder Logistik-Outsourcingvertrag setzt sich aus einem Übergangsteil und aus einem Vertragsteil für die laufende Logistikleistung zusammen. Für sich genommen kann es sich bei dem Leistungsteil um einen Lager-, Fracht-, Speditions-, oder Kontraktlogistikvertrag handeln. Eventuell wird das Ganze durch einen Rückübergangsteil ergänzt.

 

Externes Outsourcing = Auslagerung

Echtes Logistik-Outsourcing ist immer ein externes Outsourcing. Kennzeichen sind der Übergang der Logistikleistung an einen fremden, nicht konzernangehörigen Dritten. Beim internen Outsourcing gehen logistische Aufgaben an rechtlich selbstständige Bereiche innerhalb des Konzernverbunds über. In diesem Fall kann eine Ausgliederung im umwandlungsrechtlichen Sinne vorliegen. Problematisch ist beim externen wie beim internen Outsourcing regelmäßig die Frage des Personals. Sollte in diesem Rahmen z. B., eine interne logistische Funktion stillgelegt werden und durch einen Auftragnehmer übernommen werden, stellt sich häufig die Frage nach einem arbeitsrechtlichen Betriebsübergang. Auch das Schicksal der Wirtschaftsgüter, die mit der Funktion zusammenhängen, ist zu klären. Die Fachjuristen der Rechtsanwaltsgesellschaft Gimmler helfen mit ihrer Expertise.

Die Vor- und Nachteile von Logistik-Outsourcing

Das Logistik-Outsourcing kann dem Auftraggeber einige Vorteile bringen. Angestrebt werden immer folgende Punkte: Die Logistikkosten insgesamt werden reduziert, insbesondere die Personalkosten als Fixkosten. Gleichzeitig verbessern sich die Flexibilität und der Service. Der Auftraggeber nutzt Synergieeffekte und konzentriert sich besser auf sein Kerngeschäft. Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch der Vollständigkeit, ebenso wenig wie eine Liste der Nachteile des logistischen Outsourcens. Die Auslagerung führt zu Knowhow-Verlust. Der Auftraggeber begibt sich in eine Abhängigkeit vom Auftragnehmer und es droht schlimmstenfalls Schlecht- oder Nichtleistung. Außerdem verliert er die Kontrolle über den Logistikprozess. Um gerade diese Nachteile zu vermeiden, bedarf es buchstäblich Hunderter von einzelnen vertraglichen Regelungen, die durch die spezialisierten Juristen der Gimmler Rechtsanwaltsgesellschaft umgesetzt werden, um die Vorteile vertragsrechtlich abzusichern und die Nachteile eines Projektes sicher vermeiden zu können.

Wie wird der Logistik-Outsourcingvertrag in der vertraglichen Systematik eingeordnet?

Die rechtliche Einordnung des Logistik-Outsourcingsvertrags wird häufig als problematisch dargestellt. Das muss sie nicht sein, wenn klar ist, dass der Logistik-Outsourcingvertrag als Typenkombinationsvertrag anzusehen ist. Denn: Definitionsgemäß enthält er immer Regelungen aus zwei Vertragsgruppen: Die eine regelt den Übergang der Leistung und die damit verbundenen Folgefragen, die andere bildet die laufende Logistikleistung ab. In der Praxis fiele unter die erste Vertragsgruppe beispielsweise ein Kaufvertrag, unter die zweite der Speditionsvertrag. Auf diese Weise klar voneinander getrennt, zeichnet sich der Logistik-Outsourcingvertrag durch eine freie Kombinierbarkeit der Vertragstypen aus.

Die Verknüpfung des Leistungs- mit dem Übertragungsteil

In der Praxis kommt es häufiger vor, dass die Bestandteile Übertragungs- und Leistungsteil getrennt voneinander geregelt werden. Sie sind dann in zwei oder noch mehr Verträgen fixiert. Das widerspricht ihrem organischen Zusammenhang und führt zu Einordnungs- und Abgrenzungsproblemen. In diesen Fällen wird häufig eine notwendige konsistente Verknüpfung der beiden Vertragsregelungen nicht erreicht. Daher regeln die Fachjuristen den Logistik-Outsourcingvertrag im Rahmen eines einheitlichen Gesamtvertrages.

Die Arten des arbeitsrechtlichen Betriebsübergangs beim Logistik-Outsourcing

Wann und wie findet ein arbeitsrechtlicher Betriebsübergang statt? Welche rechtlichen Gestaltungen stehen dafür zur Verfügung? Das soll im Folgenden kurz skizziert werden.

– Kauf mit zwei wesentlichen Gestaltungsmöglichkeiten: Asset Deal und Share Deal. Der Asset Deal stellt die Veräußerung der einzelnen Wirtschaftsgüter dar, die zur logistischen Funktion gehören. Beim Share Deal handelt es sich um einen Kauf von Gesellschaftsanteilen. Der Asset Deal führt regelmäßig zum Betriebsübergang, der Share Deal in aller Regel nicht. – Miete, Pacht und Leihe: Diese Übergangsmöglichkeiten zählen zu den rein nutzungsorientierten Vertragstypen. Miete und Pacht führen regelmäßig zu einer Verteuerung der Logistikleistung, im Gegensatz übrigens zur Leihe oder ähnlichen Gestaltungen. Bei der Leihe entsteht dem Auftragnehmer kein Mehraufwand.

– bloße tatsächliche Nutzungsmöglichkeit: Auch diese Gestaltung bietet verschiedene Vorteile und sollte bedacht werden.

– gesellschaftsrechtliche Konstruktionen: Diese können zustande kommen durch Bargründung; Sachgründung einer Gesellschaft mit Übertragung von Equipment; Spaltung im Sinne § 123 UmwStG; Einbringung von Teilbetrieben, Betrieben oder Mitunternehmerteilen in eine Kapital- oder Personengesellschaft.

Hierbei stellen sich natürlich auch Fragen steuerrechtlicher Optimierungsgestaltung. Sollten sich Fragen zur rechtlichen oder steuerlichen Gestaltung eines Übergangs im Rahmen des Logistik-Outsourcing ergeben, dann steht Ihnen RA Gimmler in seiner Eigenschaft auch als Fachanwalt für Steuerrecht zur Seite.

Wichtigster Gestaltungsbereich für Logistik-Outsourcingverträge: Der arbeitsrechtliche Betriebsübergang

Als wichtigster Teil der gesetzlichen Vertragsregelungen beim Logistik-Outsourcing sind die Regelungen zum Personalübergang anzusehen. Auf sie ist ein besonders prüfendes Augenmerk zu richten, denn ihre Gestaltung entscheidet über den Erfolg und die Rentabilität des Outsourcings. Auszuschließen ist hier ein unkalkulierter Betriebsübergang der Belegschaft des outsourcenden Unternehmens kraft Gesetzes. Der Fachjurist kann genau unterscheiden, wann ein Personalübergang in der Logistik nach § 613a BGB vorliegt. Die Rechtsexperten loten aus, ob dieser gesetzlich determinierte Übergang vermieden werden kann. Außerdem prüfen sie die Gestaltungsmöglichkeiten, wenn tatsächlich ein Betriebsübergang vorliegen sollte. Denn dieser stellt die Voraussetzung der automatischen Übernahme von Arbeitsverhältnissen dar. Die Rechtsprechung lehnt sich hier an sieben Kriterien an. Mit ihnen kann geprüft werden, ob beim Logistik-Outsourcing ein Übergang im Sinne von § 613a BGB vorliegt.

  • – Übergang oder Nichtübergang der eigenständigen Betriebsmittel (hier genügt der bloße Übergang wesentlicher Betriebsmittel)
  • – Übergang/Wert immaterieller Betriebsmittel (Fortsetzung von Marken und gewerblichen Schutzrechten)
  • – Übernahme/Nichtübernahme der Hauptbelegschaft (hängt davon ab, ob der Betriebsteil betriebsmittelgeprägt oder betriebsmittelarm ist)
  • – Übernahme/Nichtübernahme der Kundschaft (hierunter fallen nicht nur externe Kundenverträge, sondern auch die Fortsetzung der innerbetrieblichen Leistungserbringung)
  • – Ähnlichkeit der Tätigkeit vor und nach Übernahme (gleicher Ort, gleiche Tätigkeit, gleicher Kundenkreis)
  • – Dauer der Geschäftstätigkeitsunterbrechung (ab sechs Monaten Unterbrechung ist kein Betriebsübergang mehr gegeben)
  • – Art des Unternehmens, insbesondere die Verfolgung eines eigenständigen Betriebszwecks (handelt es sich um eine betriebsmittelgeprägte Tätigkeit oder aber um eine betriebsmittelarme, bei der die menschliche Arbeitskraft im Vordergrund steht?)
Rechtslage nach einem arbeitsvertraglichen Betriebsübergang

Hier sind insbesondere zwei Problemfelder zu unterscheiden: Zum einen die Möglichkeit, von Kündigungen, zum anderen die Möglichkeit die Vergütung abzuändern. Bei der Vergütung ist die Unterscheidung zu beachten, ob es sich um einen Individualarbeitsvertrag handelt oder ob die Konditionen durch Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung geregelt worden sind. Änderungen der Konditionen sind nur individualvertraglich oder durch eine Änderungskündigung möglich. Die Rechtsprechung hat hierbei jedoch kaum einen Spielraum gelassen. Im Rahmen des Personalübergangs kommen auf das outsourcende Unternehmen zahlreiche Unterrichtungspflichten zu. Diese sind an die korrekte Form, an Zeitpunkte und festgelegte Inhalte gebunden. Geschieht diese Unterrichtung fehlerhaft, hat ein Arbeitnehmer auch nach Fristablauf das Recht, den Folgen des Betriebsübergangs zu widersprechen. Die Rechtsexperten der Kanzlei Gimmler helfen dabei, dass keine kostspieligen Fehler unterlaufen.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Logistik-Outsourcing

Allgemeine Geschäftsbedingungen können nur auf den Leistungsteil des Logistik-Outsourcingvertrages angewendet werden. Branchenübliche AGB (zum Beispiel VBGL und ADSp) beinhalten keine fürs Outsourcing relevanten Regelungen. Einzig und allein die Logistik-AGB weisen entsprechende Inhalte auf. Ziffer 8 Logistik-AGB verpflichtet die Vertragsparteien, eine vertragliche Lösung für die wirtschaftlichen Betriebsübergangsfolgen zu finden. Diese Verpflichtung gilt für alle Betriebsübergänge nach § 613a BGB. In der Praxis erweisen sich die Ausführungen unter Ziffer 8 jedoch als zu unkonkret. In Falle einer Nichteinigung lässt sich aus ihr keine eindeutige juristische Handhabe ableiten – mit der Folge, dass solche Unstimmigkeiten vor Gericht landen. Dies führt nur zu einem Schluss: Sämtliche outsourcingbezogenen arbeitsrechtlichen Gesichtspunkte sind individualvertraglich in einer optimierten Gestaltung zu lösen.