Kontraktlogistik: Jede Menge Ärger

Praxisbeispiel Kontralogistik

Kontraktlogistik: Mengenangaben in Kontraktlogistikverträgen können bei unerwarteten
Abweichungen gefährlich werden.

Der Fall:
Eine große Handelskette lässt ihre Kontraktlogistik – mehrere regionale Distributionszentren –
durch einen Logistikdienstleister (LDL) erbringen. Im Logistikvertrag ist u. a. geregelt: „dem
Vertrag liegt folgende Mengenschätzung zu Grunde: … Die Mindestmenge von … fällt jedenfalls
an.“ Der Auftraggeber erhält im Gegenzug dafür einen relativ günstigen Preis im Wege einer
Staffelpreisvereinbarung. Im Jahr 2009 bricht der Absatz aufgrund der Finanzkrise voll ein, die
vom LDL zu handhabende Menge erreicht nur noch 70 % der Mindestmenge.
Der LDL will nunmehr eine Vergütung für die fehlenden 30 % haben, die Handelskette verweist
auf die Unvermeidbarkeit der Nichterreichung der Mengen.

Rechtlicher Hintergrund:
Hat der LDL Anspruch auf eine Vergütung oder Schadenersatz für die fehlende Menge bis zur
sogenannten Mindestmenge? Oder entlastet den Auftraggeber die „höhere Gewalt “ oder der
„Wegfall der Geschäftsgrundlage“ durch die Finanzkrise? Kann die Handelskette als
Auftraggeber die fehlende Menge „ins nächste Jahr schieben“?
Für Mindestmengenzusagen, soweit die Regelung so auszulegen ist, gibt es eine mittlerweile
gefestigte Rechtsprechung, wonach der LDL gemäß § 252 BGB nach Ablauf des
Leistungszeitraums die nicht beauftragte Menge voll als Schadenersatz berechnen kann nach
der Formel: Vergütung abzüglich ersparte Sondereinzelkosten gleich Fixkosten zuzüglich
Gewinnaufschlag.. Da der Auftraggeber das Risiko der Mengenschwankung übernommen hat,
entlastet ihn der tatsächlich vorliegende und nicht beeinflussbare Mengenrückgang aufgrund der
Finanzkrise nicht.

Der Praxis Tipp:
Bei jedweder Art von mengenbezogenen Regelungen oder Angaben im Vertrag ist zu
überlegen, was damit erreicht werden soll: Mengenregelungen sind angesichts der zahlreichen
Regelungsmöglichkeiten, Arten und Unterarten einer der „beliebtesten“ Streitpunkte in der
Logistik. Die Vertragspartner haben es in der Hand, die Wirkung von mengenbezogenen
Angaben im Vertrag von „rechtlich wirkungslos“ bis „fixer Mengenzusage“ zu bestimmen. Wenn
eine völlig unverbindliche bloße Mengenangabe gewünscht ist, ohne auch nur Wirkung als
Preis- und Kalkulationsgrundlage zu entfalten, so sollte dies klar bestimmt werden. Allerdings
wird dann der LDL auch nicht im Vertrauen auf bestimmte Mengen günstige Preise anbieten
können.