Betriebsschließung des Auftraggebers gibt keinen Kündigungsgrund für die Logistik!

Ein Logistiker hat einen Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von zwei Jahren über die Lagerung einer Mindestmenge von Paletten und eine logistische Mindestleistung im Bereich Versand abgeschlossen. Während dieser Mindestlaufzeit fällt der Mutterkonzern des Auftraggebers
die Entscheidung, den Tochterbetrieb zu schließen.

Entsprechend kündigt der Tochterbetrieb den Logistikvertrag „außerordentlich“ mit der Begründung „Wegfall der Geschäftsgrundlage“. Zu Unrecht, sagt der BGH.

Kündigungsrecht für die Logistik

Zwar ist mit der Betriebsaufgabe die Geschäftsgrundlagetatsächlich weggefallen, allerdings einseitig als freie wirtschaftliche Entscheidung des
Mutterkonzerns. Dieser trägt daher auch das Risiko. Die Tochter muss den Vertrag weiter erfüllen und die vereinbarten Leistungen auch ohne Inanspruchnahme bezahlen.

Der BGH lehnt Ansprüche aus dem Wegfall der Geschäftsgrundlage ab, wenn der Schuldner die Änderungen vorsätzlich herbeigeführt hat und sie auf sein eigenes Tun zurückgehen.

Anderes würde gelten, wenn eine Betriebsschließung – wichtiger Vertragsgestaltungspunkt! als Kündigungsgrund vereinbart wird.

Das Beispiel, der Lagerung von Paletten, lässt sich auf sämtliche logistische Dienstleistungen übertragen. Betroffen sein könnte demnach beispielsweise die Beauftragung von Transportrelationen – durch Schließung eines Werkes fallen die aus Preisgründen fest gebuchten Transporte weg.

Immer gilt: Wenn der Auftraggeber die Ursache selbst aus freien Stücken gesetzt hat, kann er sich von dem Vertrag nicht lösen, – außer es ist anders vereinbart denn, um Goethe sehr frei zu zitieren: „Einen Kündigungsgrund, den man schwarz auf weiß besitzt, kann man getrost nach Hause tragen“.