Dos & Don´ts im Transport- und Logistikrahmenvertrag

Dos & Don´ts im Transport- und Logistikrahmenvertrag

„Im Zweifelsfall die Kündigung!“

Immer wieder findet man in vertraglichen Regelungen zur Vergütungsanpassung – auch wegen gestiegener Kosten – eine Formulierung wie die Folgende:

„Sollten sich die Parteien nicht innerhalb von sechs Wochen auf eine entsprechende Anpassung verständigen, kann jede Seite den Vertrag außerordentlich zum nächsten Quartalsende kündigen.“

Die Klausel ist für beide Seiten hoch nachteilig:

Der Auftraggeber verliert unter Umständen seine Logistik, was in den Fällen, in denen er mit der Leistung an sich zufrieden ist und der Preis im normalen Rahmen liegt, immer zu großen Problemen führt – man denke nur an die Transaktionskosten bei einem Dienstleisterwechsel sowie an die dadurch gegebenen Risiken.

Der Logistikdienstleister hingegen wird dadurch häufig gehindert überhaupt Anfragen zu stellen. Er muss nämlich befürchten, dass er seinen Auftrag verliert. Erfahrungsgemäß setzt immer derjenige seine Position durch, der sich gerade in der besseren Lage befindet – dies kann durchaus wechseln.

„Wir fangen dann mal an.“

In Verhandlungen ergibt sich oft die Lage, dass man sich zwar über die zu erbringende Leistung und die zu zahlende Vergütung einig ist, aber noch zahlreiche andere Punkte des Logistik- oder Transportrahmenvertrages offen sind.

Jedoch rückt der Zeitpunkt des Beginns immer näher, weil z. B. ein Vertrag mit einem vorherigen Logistikdienstleister ausläuft. So geschieht es (da man sich ja über die restlichen Punkte „noch einig werden wird“), dass vieles offen bleibt.

Was gilt in diesem Falle?

Es liegt zweifelsohne ein Vertrag vor, denn beide Seiten wollen ja gerade verpflichtet sein. Aber es gilt eben gerade nicht der Vertrag, auch nicht in wesentlichen Teilen, über den man gerade noch verhandelt. Hier gilt das Gesetz. So wird  z. B. im Lager unbeschränkt bei leichtestem Verschulden gehaftet. Dies kann für beide Seiten fatal sein.

Umgekehrt:

Der Dienstleister kann jederzeit mit einer extrem kurzen Frist  (in der Regel einen Monat zum Monatsende) kündigen.

Hier sollte eine vorläufige Kurzregelung über die wichtigen Punkte für beide Seiten getroffen werden.

Logistikdienstleister: „Gott sei Dank haben wir die ADSp 2017!“

Dienstleister vereinbaren häufig, dass die Haftung – mit zum Teil bestimmten Abweichungen – sich nach ADSp 2017 bestimmt. Ein schwerer Fehler! Hier wird verkannt, dass die ADSp bei mindestens grob fahrlässigem Handeln zu einer unbeschränkten Haftung (auch bei der disponierten Lagerung) führen.

Schlimmer noch:

Es genügt hier ein leicht fahrlässiger Verstoß gegen sogenannte Kardinalpflichten, um die unbeschränkte Haftung auszulösen! Je nachdem wie dann das Netz des Versicherungsschutzes ausgestaltet ist, kann dies bei einem Großschaden zu einer versicherungstechnisch nicht gedeckten Existenzvernichtung führen.

Die Möglichkeit, individuell etwas Besseres zu vereinbaren, nämlich Haftungsbeschränkungen oder zumindest nicht die unbeschränkte Haftung auch bei grober Fahrlässigkeit oder dass für wesentliche Pflichtverletzungen auch nur bei grober Fahrlässigkeit unbeschränkt gehaftet wird, sollte man sich nicht entgehen lassen.

Beispiel: So kann für eine Lagerung mit weiteren Value Added Services im Rahmen einer kontraktlogistischen Lösung beispielsweise die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit auf einen haftungsversicherten Betrag beschränkt werden. Hier kommt es dann darauf an, wie hoch diesbezüglich die Haftungsversicherungssumme ist; gerade im Lagerbereich finden sich hier häufig erstaunlich große Versicherungsdeckungssummen.